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   OLG Düsseldorf, 15.09.2000 - 22 U 35/00   

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https://dejure.org/2000,4237
OLG Düsseldorf, 15.09.2000 - 22 U 35/00 (https://dejure.org/2000,4237)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2000 - 22 U 35/00 (https://dejure.org/2000,4237)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. September 2000 - 22 U 35/00 (https://dejure.org/2000,4237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermutungswirkung; Beauftragung eines Architekten; Objektbetreuung; Verjährung; Ablauf der Verjährungsfrist; Architektenleistung

  • Judicialis

    HOAI § 15; ; BGB § 635; ; BGB § 638

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 635 638; HOAI § 15
    Übertragung von Architektenarbeiten durch mündlichen Auftrag - Objektbeteuung - unzulässiger Verjährungseinwand des Architketen gegenüber mängelrügenden Bauherrn - pflichtwidriges Unterlassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Keine Verjährung bei unterlassener Mängelprüfung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsrecht - Mündlicher Auftrag reicht nicht bis Objektbetreuung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Vermutung für Beauftragung mit der Objektbetreuung (IBR 2001, 206)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 20 (Ls.)
  • NZBau 2001, 449
  • BauR 2001, 672
  • BauR 2002, 531 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76

    Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2000 - 22 U 35/00
    Dem Beklagten zu 1 wäre es jedoch versagt, sich gegenüber den gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen der Kläger auf Verjährung zu berufen, wenn er es vor dem Eintritt der Verjährung pflichtwidrig unterlassen hätte, den Ursachen von den Klägern gerügter Mängel ohne Rücksicht auf eine mögliche eigene Haftung nachzugehen und den Klägern rechtzeitig ein zutreffendes Bild der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu verschaffen (vgl. BGHZ 71, 144, 148).

    Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (BGHZ 92, 251, 258; 71, 144, 148).

    Die Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, daß die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGHZ 71, 144, 149 m. w. Nachweisen).

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2000 - 22 U 35/00
    Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (BGHZ 92, 251, 258; 71, 144, 148).
  • OLG Köln, 08.11.1972 - 2 U 5/72
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2000 - 22 U 35/00
    Zwar mag eine Vermutung dafür bestehen, daß dem Architekten im Zweifel die gesamten zum Leistungsbild gehörenden Arbeiten übertragen werden (vgl. OLG Köln MDR 1973, 224 = BauR 1973, 251).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2011 - 13 K 3413/07

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Ausweisens von Gewinn durch

    Allerdings geht die Rechtsprechung hier erst dann von einer Abnahme aus, wenn eine angemessene Prüffrist verstrichen ist, innerhalb derer der Besteller keine Mängel der "Planung" rügt (vgl. BGH-Urteile vom 20.9.1984 VII ZR 377/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 731; vom 25.2.2010 VII ZR 64/09, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2010, 566; vgl. ferner Urteil des OLG Düsseldorf 15.9.2000 22 U 35/00, BauR 2001, 672).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2006 - 22 U 49/06

    Werkvertrag: Haftung über die 5-jährige Verjährungsfrist hinaus bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. NJW 1978, 1311; NJW 1985, 328, 330; NJW-RR 1986, 182, 183; NJW 1996, 1278, 1279; NJW-RR 2002, 1531, 1532; ebenso OLG Bamberg, Urt. v. 19.07.2005, 5 U 236/04, zit. nach IBR-online; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnrn. 1508, 2398 und 2404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NZBau 2001, 449, 450; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) obliegt dem umfassend beauftragten Architekten auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
  • OLG Celle, 19.11.2008 - 14 U 55/08

    Anforderungen an die Honorarschlussrechnung eines Architekten; Voraussetzungen

    a) Soweit es die Leistungsphase 9 betrifft, besteht keine Vermutung dahin, dass der Architekt auch hiermit beauftragt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2001, 672; ebenso Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdnr. 23 a. E.; vgl. auch OLG Hamm, BauR 1990, 636 - juris-Rdnr. 13 m. w. N.: keine Vermutung für eine "Vollarchitektur").
  • OLG Oldenburg, 27.08.2019 - 2 U 102/19

    Umfang der Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung

    Auch wenn die Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 lediglich eine Zusatzleistung darstellt, die allein zum Zwecke einer einheitlichen Darstellung des Architektenhonorars an das normale Leistungsbild angekoppelt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2001, 449, 450), stellt sie dennoch eine "Architektenleistung auf Grundlage der HOAI" im Sinne des abgeschlossenen Vertrages dar.
  • LG Göttingen, 31.07.2007 - 4 O 159/04

    Verjährung der Architektenhaftung

    Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerkes berufen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 2404, BGH NJW-RR 1986, 182; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 672).
  • LG Arnsberg, 10.11.2016 - 1 O 258/15
    Die Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet -- nicht anders als eine falsche Beratung -- einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGHZ 71, 144, 149 m. w. Nachweisen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2000 - 22 U 35/00 -, Rn. 73, juris).
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